Dienstag, März 19, 2024
Allgemein Universität

Zwei Urteile, ein Gesamtvertrag

Gastbeitrag von Clemens Uhing

book-1293414Wir alle wissen: Es kommt eine harte Zeit auf die Studierenden und die Angestellten der Universitäten zu. Dem neuen Rahmenvertrag zwischen der Kultusministerkonferenz und der Verwertungsgesellschaft Wort ist die Universität Bonn nicht beigetreten, was bedeutet, dass bald wieder „wie im Mittelalter“ studiert werden muss. Was genau das für uns bedeutet, ist ebenfalls in dieser Ausgabe zu lesen.
Einige Verwirrung gibt es jedoch offenkundig über die Zusammenhänge, die diese vertrackte Situation erst bedingt haben. Wie ist die Vorgeschichte und was sind Fehler, die während dieser passiert sind?

Fälschlicherweise wird oft behauptet, der neue Gesamtvertrag, der den oben genannten Rahmenvertrag mit einschließt, hätte etwas mit der Klage eines Autors gegen die VG Wort zu tun.
Tatsächlich gab es zwei Gerichtsprozesse, die in dem Diskurs immer wieder vermischt werden.
Beim ersten ging es darum, dass ein Autor gegen die VG Wort geklagt hatte, weil er es ungerechtfertigt fand, wie die Verlage aus den Geldern der Urheberrechtsverwertung beteiligt wurden.
Dazu erging das Urteil in erster Instanz im Jahre 2012 und der Fall wurde 2016 abschließend mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs bewertert, welches dem Kläger Recht gegeben hat. Die Folgen sind zwar noch nicht vollends klar, doch vermutlich werden viele kleine Verlage den Löffel abgeben, da für den Zeitraum der unrechtmäßigen Praxis Nachzahlungen zu leisten sind.

Völlig unabhängig davon hatte die Verwertungsgesellschaft Wort gegen die Bundesländer geklagt, und zwar gegen eine Abrechnungspraxis, nach der die Länder der VG Wort eine Pauschale zahlten, um die Verbreitung von „Teilen von Textwerken“, „kleinen Teilen“ solcher und „Textwerken geringfügigen Umfanges“ zu vergüten. Teil dieser Klage war der Vorschlag zu einem möglichen neuen Gesamtvertrag zwischen der Kultusministerkonferenz und der VG Wort, in dem erstens die in Anführungszeichen gesetzten Begriffe klarer definiert werden sollten, die so im ausschlaggebenden Gesetz stehen (§52a und b, UrhG), und weiter ein Modell der nutzungsbezogenen Vergütung vorgeschlagen wurde.
In erster Instanz wurde der VG Wort 2011 Recht gegeben. Als schließlich der Bundesgerichtshof damit befasst wurde, wurde das Urteil von diesem weitgehend bestätigt (hier zeigt sich auch, wieso es mit der Klage des Autors nichts zu tun haben kann, denn diese war später).
Die Konsequenz: Die Kultusministerkonferenz musste mit der VG Wort einen neuen Gesamtvertrag aushandeln, der sich dem Gerichtsurteil zufolge am Vorschlag der VG Wort zu orientieren hatte. Dieser Gesamtvertrag ist nun seit Oktober 2016 geschlossen und es lag an den Universitäten diesem beizutreten. Viele, wie auch die Uni Bonn, verweigerten dies, was nun bedeutet, dass diese Univeristäten ab 2017 überhaupt keine urheberrechtlich geschützten Texte mehr über das Intranet verbreiten dürfen.

Dies ist ein hoher Preis, doch die Alternative klingt noch viel weniger verlockend. Denn tritt die Universität dem Vertrag bei, so verpflichtet sie sich für einen bestimmten Zeitraum darauf, für jede Seite Text und für jeden Menschen, dem diese zugänglich gemacht wird, 0,8 Cent abzuführen. Die Kosten dafür sind wohl kein so großes Problem, doch werden sich angesichts des Aufwandes Dozierende angewöhnen, bei jedem Textausschnitt zweimal zu überlegen, ob dieser wirklich im Intranet stehen muss. Viel verheerender könnte hingegen die Umsetzung dieser Abrechnung für die Universitäten sein. Denn die Universitäten müssten jede Hochladung bei der VG Wort anmelden, sofern sich nach Prüfung herausstellt, dass sie urheberrechtsgeschützt sind. Weiter wird der VG Wort durch den Vertrag das Recht zugestanden, zu prüfen, ob die Angaben alle wahrheitsgetreu gemacht werden, was ihr erlauben würde, das Intranet zu durchforsten. Zuletzt ist problematisch, dass nach dem neuen Vertrag nur noch Werke bis 25 Seiten gänzlich hochgeladen und größere Werke nur noch bis 25 Prozent oder maximal 100 Seiten geteilt werden dürfen.

So befinden sich nun alle Beteiligten in einer Zwickmühle: Die Universitäten müssen abwägen zwischen massiven Einschränkungen in der Lehre und einem Vertrag, der sie mit einem kaum hinzunehmenden bürokratischen Aufwand belegen würde. Die VG Wort ist durch die Verweigerung des Beitritts der meisten Universitäten vor das Problem geringerer Einnahmen gestellt, deren fehlende Weiterverteilung vor allem den Verfasser_innen von „Nischentexten“ Schwierigkeiten bereiten wird. Und schließlich fehlen der Kultusministerkoferenz aufgrund des Gerichtsurteils die politischen Gestaltungsmöglichkeiten, während sie unter Zugzwang steht.

Zu einem Streit gehören immer drei?
Natürlich stellt sich jetzt die Frage, wer denn welchen Anteil daran hat, dass eine so schwierige Situation überhaupt zustande gekommen ist. Mit dem Finger auf einzelne Akteur_innen zeigen ist nicht zielführend, vor allem, da diese in den kommenden Gesprächen unter Beweis stellen können, wie gut sie es meinen.
Es muss dennoch klar gesagt werden, welche Schuld die Universitäten an der Misere tragen: Gar keine. Egal ob Nicht-Beitritt oder Beitritt. Übles folgt sowieso. Nur bleibt bei einem Nicht-Beitritt zu hoffen, dass dieses nicht lange währt.
Kultusministerkonferenz und VG Wort haben allerdings Mittel in der Hand, um die Universitäten aus ihrer Lage zu befreien. Letztere müsste nicht auf das Gerichtsurteil bestehen und könnte der Kultusministerkonferenz einen neuen Vertrag anbieten, der auf eine neue Pauschalzahlung in größerer Höhe hinausläuft.
Die Kultusministerkonferenz hingegen könnte den Universitäten die Übernahme der Gebühren und eine Ausgleichszahlung für die Mehrkosten an Verwaltung anbieten. Mit dem neuen Vertrag hat sie es ohnehin geschafft, unbemerkt Kosten auf die Universitäten abzuwälzen, die vorher die Länder getragen hatten. Die Pauschalzahlungen kamen nämlich aus Ländertöpfen, die jetzt ausgehandelten Gebühren sollen die Universitäten zahlen.
Sollten die Länder derart einlenken, wird es für die ohnehin schon unterfinanzierten Universitäten möglich sein, zumindest übergangsweise die Mehrbelastung zu schultern.
Bis sich an diesen Stellen nichts tut, sind den Universitäten die Hände gebunden.

Ein Sonderfall: Die Bibliotheken
Eigentlich besteht der neue Gesamtvertrag aus zwei Rahmenverträgen, doch über den zweiten, der den Paragraphen 52b UrhG betrifft, wird kaum gesprochen.
Dieser sieht vor, dass die Bibliotheken für jede Neuanschaffung 120 % des Anschaffungspreises an die VG Wort als Gebühr abführen. Weiter soll die Vervielfältigung von in einer Bibliothek präsenten Werken durch deren Nutzer_innen den selben Regeln unterliegen wie das Teilen solcher über ein Intranet. Mehr als hundert Seiten kopieren ist also nicht drin. Durch den Vertrag sind die Bibliotheken dazu angehalten, dies auch stärker zu kontrollieren, was die brennende Frage offen lässt: Wie? Bedarf es dann bald einer Bib-Security, die das Kopierverhalten der Studierenden überwacht?
Eine noch viel bedeutendere Gefahr zeichnet sich aber aus dem Anhang des zweiten Rahmenvertrages ab. In diesem steht sinngemäß, dass ab 2019 auch für die Bibliotheken ein nutzungsbezogener Vertrag gelten soll.
Heißt das, dass wir bald melden müssen, wie viele Seiten eines Buches wir gelesen haben?

Vor allem im Blick auf die Zukunft wird klar, dass es unter den gegebenen Umständen keine annehmbare Option gibt. Es wird sich zeigen müssen, ob die Gespräche unter Rektorenkonferenzen, Kultusministerkonferenzen und VG Wort die Umstände verbessern und damit eine Lösung in den Blick kommt. Dafür brauchen die Universitäten eine möglichst starke Verhandlungsposition und diese muss im Rückhalt durch die Studierenden liegen.

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