Mittwoch, April 24, 2024
Allgemein Kultur

Volenti Non Fit Iniuria

Die Begründung zur kassierten Indizierung eines Rammstein-Albums von 2009 offenbart massiv kinkphobe Tendenzen.

von Wanda v. D. (Pseudonym)

 Dieses Motiv aus dem Booklet des Albums LIFAD stand im Fokus der Kritik der BPJM. Foto: Repro FW

Dieses Motiv aus dem Booklet des Albums LIFAD stand im Fokus der Kritik der BPJM. Foto: Repro FW

Die Band Rammstein will den Schaden, den ihr Deutschland 2009 durch eine zeitweilige Indizierung ihres Albums zugefügt hat, jetzt beglichen sehen und klagt daher bei Deutschland gegen Deutschland. Konkreter beim Landgericht unseres Städtchens. Es geht um die Folgen einer Indizierung ihres Albums „Liebe ist für Alle da“ im Jahre 2009, woraufhin das Album von der Band nur noch ohne den Song „Ich tu dir weh“ und einer als anstößig empfundene Darstellung einer Gewalthandlung (eine nackte Frau, deren Hintern von einem Mann versohlt wird) im Booklet verbreitet werden durfte. Nach einem halben Jahr kassierte das Verwaltungsgericht Köln diese Entscheidung wieder und urteilte, dass die Indizierung nicht rechtens gewesen sei, da die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien dem Grundrecht auf Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen hatte.
Bis dahin mussten jedoch bereits nach Darstellung der Band knapp 85.000 Tonträger vernichtet werden. Dafür verlangt die Band nun Schadensersatz.
Grundsätzlich ist die Möglichkeit, Medien als jugendgefährdend einstufen und indizieren zu können, positiv zu bewerten und in vielerlei Hinsicht sowie in vielen Situationen deren Anwendung dringend notwendig.
Doch die vorschnelle Indizierung der Rammstein-CD zeigt hier etwas anderes: Noch immer existieren in Deutschland starke Vorurteile gegen Menschen, die sich im Bereich BDSM (Bondage & Discipline, Dominance & Submission, Sadism & Masochism) wohlfühlen. Denn das besagte Lied sowie das Bild, denen Aufrufe zur Gewalt und die Fähigkeit zur Verrohung und Sittenwidrigkeit (weil Verbindung zwischen Sexualität und Gewalt) vorgeworfen werden, sollten nicht derart einseitig betrachtet werden. Selbst wenn das in die Kritik geratene Lied im SM-Kontext gelesen würde, findet sich dort die Zeile „Wünsch‘ dir was , ich sag‘ nicht nein“ sowie „ein kleiner Schnitt und du wirst geil“, die klar auf eine grundsätzliche Einvernehmlichkeit hindeuten. Somit kann der Band nicht vorgeworfen werden, einseitige, nicht einvernehmliche Gewalthandlungen zu propagieren. Zudem wird der eindeutig sexuelle Kontext hervorgehoben, in dem das Lied zu lesen ist und dessen es keiner weiteren Erklärung bedarf.
Entgegen weit verbreiteter Vorurteile ist ein wichtiger
Bestandteil  sadomasochistischer Praktiken das Prinzip der Einvernehmlichkeit.
Dabei findet sich sowohl die Spielart, in der sämtliche Handlungen vorher abgesprochen und ‚consensual‘, also einvernehmlich sind oder aber das Spielen nach ‚consensual nonconsent‘ (einvernehmlicher Nichteinvernehmlichkeit), bei dem im Vorfeld die beteiligten Personen zugestimmt haben, dass die dominante(n) Person(en) auch Dinge tun kann, in die die devote(n) Person(en) vorher nicht explizit eingewilligt hat –  denn mit diesem Metakonsens sind auch dementsprechende Spielarten erfasst.

Sexuelle Neigungen sind kein Ergebnis einer bewussten Entscheidung
Indem die Verbindung von Sexualität und Gewalt pauschal als verrohend und sittenwidrig dargestellt wird, werden auch die Menschen, die diese Formen der Sexualität ausüben, stigmatisiert. Denn die eigene Sexualität sucht man sich bekanntlich nicht aus, sondern lernt, sie als Teil von sich wahrzunehmen und sie zu akzeptieren. Wenn nun diese Akzeptanz in der Gesellschaft fehlt und zusätzlich noch durch Institutionen die Intoleranz verstärkt wird, offenbart sich auch in der gesellschaftlichen Betrachtung des BDSM jene Intoleranz, mit der auch die LGBTTIQA*-Szene nur allzu vertraut ist. Menschen, die feststellen, dass sie Schmerzen beim Sex als angenehm empfinden, die aber noch nicht genügend Selbstvertrauen haben, um diese sexuelle Präferenz bei sich selbst gänzlich zu akzeptieren werden ausgegrenzt, ihnen wird jede Empathiefähigkeit abgesprochen und letztendlich bleibt nicht viel mehr als das Bild eines/einer Gewalttäter_in, die die gesellschaftliche Ordnung stört und nicht dazugehören darf.
Durch diese Tabuisierung ist es jedoch umso schwerer, insbesondere junge Menschen mit entsprechenden Präferenzen zu erreichen. Dadurch wird ein Meinungs- und Gedankenaustausch mit erfahreneren Menschen aus der Szene verhindert, der allerdings entscheidende Einsichten bringen kann. Wem diese Möglichkeit verwehrt bleibt, der wird möglicherweise mit wenig Wissen insbesondere um die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen wie bspw. Safewords und durch die Information auf halbseidenen Internetseiten Gefahr laufen, dass das Safe-Sane-Consensual-Prinzip verletzt wird bzw. er oder sie selbst oder eine andere Person ernsthaft zu Schaden kommt. Wie in vielen anderen Bereichen ist auch hier die Akzeptanz und Aufklärung eine Voraussetzung für bewusstes Handeln.

Eine Tabuisierung des Phänomens BDSM birgt Gefahren
Einer jugendlichen Person, die gerade ihre Sexualität und damit verbunden mögliche sadomasochistische Neigungen entdeckt, wird es wenig weiterhelfen, wenn sie statt Akzeptanz Ablehnung und Vorwürfe erfährt. Wie auch beim Umgang mit Homosexualität ist es wichtig, Jugendlichen mit entsprechender Neigung oder sexueller Orientierung mit Verständnis zu begegnen und ihnen zu helfen, ihre Sexualität zu akzeptieren. Dies geschieht mit Sicherheit nicht, wenn ihnen erklärt wird, ihre Form der Sexualität sei unsittlich und verrohend.
Dass sich der Bericht immer wieder als Aneinanderreihung kinkphober, also ungewöhnliche Sexualpraktiken ablehnender Vorurteile liest, ist eindeutig anhand von direkten Zitaten aus der Akte zu belegen. So steht darin wörtlich:
„Das Lied „Ich tu dir weh“ und die benannte Abbildung sind nach Ansicht des Gremiums als verrohend einzustufen. Verrohend wirkende Medien sind solche, die geeignet sind, auf Kinder und Jugendliche durch Wecken und Fördern von Sadismus und Gewalttätigkeit, Hinterlist und gemeiner Schadenfreude einen verrohenden Einfluss auszuüben.“ In diesem Kontext wird in dem Bericht nicht differenziert zwischen einer einvernehmlichen Gewaltanwendung im sexuellen Kontext, die dem beidseitigen Lustgewinn dient und jenen Formen der Gewaltanwendung, die tatsächlich aus reiner egoistischer Brutalität entspringt.
Auch die Aussage „Sadistischen Tendenzen wird zudem eindeutig Vorschub geleistet“ differenziert nicht zwischen sexuell konnotiertem und einvernehmlich ausgeübtem Sadismus sowie jenem, der gegen den Willen Beteiligter geschieht.
Mehrere Stellen im Bericht offenbaren zudem die Ansicht, es handele sich bei der Neigung zum BDSM um eine von den Praktizierenden frei wählbare Sexualpräferenz, die man sich zulegen oder ablegen kann wie ein Kleidungsstück und deren Verbreitung dementsprechend zum Schutz des gemeinschaftlichen Zusammenlebens entgegengewirkt werden kann, indem Jugendliche mit entsprechenden Neigungen darin nicht bestätigt werden („Gerade diejenigen Jugendlichen, die bereits Tendenzen zeigen, sadistische Verhaltensweisen zu entwickeln, werden sich durch den Liedtext daher in dieser Neigung bestätigt sehen.“)
Ansichten wie diese reihen sich in eine bittere Tradition der Pathologisierung und/oder Kriminalisierung gesellschaftlich nonkonformen Sexualverhaltens. Analog kann hier die Auffassung betrachtet werden, Homosexualität sei erworben, ansteckend, heilbar oder eine willentliche Entscheidung der Person als rebellischer und asozialer Akt oder bewusste Weigerung zur Reproduktionspflicht.
Gleichzeitig wird die Absicht erkennbar, Jugendliche an der Entdeckung und vor allem Akzeptanz ihrer sexuellen Neigungen zu hindern, dies alles unter dem Vorwand einer ansonsten schädlichen Auswirkung auf die Gemeinschaft.
Diese jedoch kann nicht angenommen werden, wenn Individuen ihre Sexualität privat ausleben, weshalb dieses Argument hinfällig ist.
Des Weiteren wird deutlich, dass dem Gremium ein dezidiert normatives Schema dessen vorschwebt, was als legitimes und allgemeines Sittlichkeitsgefühl gesellschaftlich zu gelten hat:
„Ein Medium ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unsittlich, wenn es nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet ist, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen (BVerwGE 25, 318 (320)). […] Das Lied „Ich tu dir weh“ ist auch als unsittlich einzustufen, da in Zusammenhang mit der Gewaltanwendung sexuelle Stimulierung geschildert wird und damit sado-masochistische Handlungen präsentiert werden.“
Demgegenüber steht eine erwünschte Form der Sexualität, die als sittlich eingestuft und als Gegenmodell zu vermeintlich gesellschaftsgefährdenden Neigungen präsentiert werden soll.

Die fehlende Anerkennung einvernehmlicher BDSM-Beziehungen
Dass die Existenz des Phänomens von BDSM-Beziehungen den Beisitzenden bewusst gewesen ist, zeigt sich ebenfalls eindeutig im Text:
„Das Lied „Ich tu dir weh“ lässt sich neben der Schilderung einer für sich genommen bereits verrohenden Gewaltanwendung auch als Darstellung einer sado-masochistischen Beziehung interpretieren“. Allerdings wird diesen Beziehungen die Anerkennung verweigert, die anderen Beziehungen aufgrund rein subjektiver, zutiefst konservativer und paternalistischer Kriterien zuteilwird.
Umso frappierender offenbart sich dann ob des Bewusstseins über BDSM-Beziehungen das extrem kinkphobe und exklusivistische Fazit, in dem diese Beziehungsform dann als pauschal unsittlich definiert wird:
„Dem Argument der Verfahrensbeteiligten folgend, es würden in der CD diverse Varianten der Liebe porträtiert, reiht sich hier die sado-masochistische Liebe neben anderen ‚gängigen‘ Varianten wie der romantischen oder der unerfüllten Liebe ein. Dass es sich beim Sado-Masochismus jedoch gerade nicht um eine Variante handelt, die Jugendliche im Rahmen ihrer eigenen sexuellen Entwicklung als eine denkbare von vielen kennenlernen oder gar verinnerlichen sollen, ist dem Liedbeitrag in keiner Weise zu entnehmen.“ Es wird implizit bestritten, dass Menschen mit sadomasochistischen Neigungen zu einer echten Liebesbeziehung fähig sind. Damit werden diese Beziehungsformen abgewertet und delegitimiert, da sie nicht der vorher festgelegten, akzeptablen gesellschaftlichen Norm entsprechen. Im Klartext: Sadomasochismus ist innerhalb der Gesellschaft zu tabuisieren und hieraus auszugrenzen, da nicht erwünscht.
Die Akzeptanz und Anerkennung sadomasochistischer Neigungen innerhalb der Gesellschaft wird abgelehnt, denn wird Sadomasochismus thematisiert, so ergäbe sich laut der Kommission eine „….ebenfalls eine jugendgefährdende Wirkung, da das Bild in diesem Fall in unkritischer Weise eine sado-masochistische Szene präsentiert.“ Anstatt einer fundierten Aufklärung wird erwartet, dass Sadomasochismus von Jugendlichen nicht nur komplett fernzuhalten, sondern auch niemals ohne Ablehnung und Delegitimierung präsentiert werden darf.

Pädagogische Alternativen zur Tabuisierung
Dass es pädagogische Alternativen zur ablehnenden Haltung der BPJM gibt, wonach jeder Hinweis auf die Existenz von BDSM unbedingt vor Kindern und Jugendlichen fern zu halten und das Phänomen an sich zu diskreditieren ist, zeigt die Existenz von Vereinen wie der SMJG. Ziel des eingetragenen Vereins ist die gemeinnützige Aufklärungsarbeit gegenüber jungen Menschen, welche sadomasochistische Neigungen bei sich entdecken. Unter anderem auf offenen Stammtischen werden dabei Verhaltenskodizes_und Awareness-Konzepte wie das SSC (Safe, Sane and Consensual) erarbeitet. Auch der Leidensdruck vieler Jugendlicher, mit den eigenen Neigungen gesellschaftlich isoliert dazustehen und durch andere oder sich selbst pathologisiert zu werden, soll durch das Zusammentreffen von Gleichgesinnten verhindert werden. Zudem gilt es, eine sinnvolle Alternative zum Internet als nicht ungefährliches Medium für Kontaktaufnahmen zu bieten. Hierbei achtet die SMJG bewusst darauf, alle ihre Angebote absolut jugendfrei zu halten, um auch Menschen unter 18 die Teilnahme zu ermöglichen. Auch die Angebote der SMJG wurden bereits von der Website Jugendschutz.net eingeschränkt, was von den User*_innen als diskriminierend empfunden wird.

Weder die Indizierung noch ihr Revisionsurteil reflektieren kinkphobe Ressentiments
Das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts stellte die Kunstfreiheit der Band über die Bedenken der BPJM. Was wie eine reflektierte Richtigstellung scheint, zeigt aber gleichzeitig die Unfähigkeit des Urteils, sozialen Problemen wie der allgemeinen Anfeindung von BDSM-Praktizierenden entgegenzuwirken.
Denn das Urteil bei der Aufhebung einer solchen Indizierung sollte wünschenswerterweise nicht etwa lauten, dass Rammstein eher Kunst als SM-Praktik ist, sondern sich auch kritisch die Frage auseinandersetzen was eigentlich so schlimm, verrohend und gefährdend an einer Darstellung von sexualisiertem Schmerz ist, wenn dieser im Einvernehmen der praktizierenden mündigen und erwachsenen Personen stattfindet. Nicht die Abstraktion von der Realität oder der Grad an künstlerisch ästhetischer Gestaltung sollte Kriterium zur Legitimation sein, sondern vordergründig die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlung. BDSM erfordert eine gesamtgesellschaftliche Anerkennung als alltägliches Phänomen, nicht lediglich eine als Spielart einer exaltierten Kunstform. Erst dann ist eine Verbesserung der Situation der praktizierenden Menschen zu erwarten. Das Revisionsurteil lässt ein nicht unbedeutendes Maß an Unreflektiertheit gegenüber kinkphoberm Ressentiment erkennen, wenn man überlegt, dass ausschließlich Fragen nach der Realitätsnähe der Darstellungen behandelt wurden. Hinter einer ernsthaften Aufarbeitung der Tatsache, dass es eine bedenkliche normative Festlegung dessen zu geben scheint, was man in einer sich als offen definierenden Gesellschaft als sexuell-unsittlich bewertet, bleiben Urteile wie diese zurück. Ihr Beitrag der allgemeinen Problematik Kinkphobie entgegenzuwirken ist daher als gering zu bewerten und könnten das Phänomen durch Nichtbeachtung sogar teilweise legitimieren.

Ob die beanstandete Darstellung im Booklet des Albums das Kriterium der Einvernehmlichkeit erfüllt, ist nicht erkennbar. Allerdings deutet eben auch nichts darauf hin, dass dies nicht der Fall ist und somit liegt die Bringschuld, dies zu be- oder zu widerlegen nicht auf Seiten der Kunstschaffenden. Wir wissen nichts Genaues über den Kontext, in welchem es zur dargestellten Situation gekommen ist. Ob es sich um eine widerrechtliche Entführung handelt oder um eine einvernehmliche gespielte Sexualhandlung erzählt uns das Motiv nicht. Die BPJM hat eindeutig zu belegen, dass das abgebildete Medium illegale und unmoralische Handlungen thematisiert. Die angeführte Begründung, der Mann, der im Begriff sei, eine Frau zu schlagen, schaue besonders aggressiv oder die Geschlagene habe einen Sack über den Kopf gezogen, reichen selbstverständlich nicht aus, diesen Nachweis zu erbringen. Wer so urteilt, maßt sich darüber hinaus als außenstehende Person an, entscheiden zu können, wieviel Gewalt bei sexuellen Handlungen noch als zumutbar gewertet werden kann. Ein gegebenenfalls objektives Kriterium der Unzumutbarkeit etwa wenn es sich beispielsweise um eine Handlung handelt, von der anzunehmen ist, dass aus ihr irreparable Schäden an der körperlichen Unversehrtheit der Person resultieren, kann bei der beanstandeten Darstellung eines Spankings (Versohlen des Hinterns) eindeutig ausgeschlossen werden. Auch fehlt jeder Hinweis auf die Möglichkeit, dass einer der abgebildeten Personen Aspekte der Mündigkeit und der Vollbesitz geistiger Fähigkeiten abgingen, wie dies der Fall wäre, wenn es sich um ein Kind oder Tier gehandelt hätte.

Andere Punkte der Beanstandung, gemeint sind gewisse Textpassagen des ehemals indizierten Liedes „Ich tu dir weh!“, halten dem Prinzip einer solchen Sicherheitsforderung gewiss nicht stand (Stacheldraht im Harnkanal), sind aber dann wie das Verwaltungsgericht korrekt urteilte im üblichen Stil der Band, welche mit Übertreibung und Überidentifikation arbeitet, deutlich als nicht ernst zu nehmen lesbar. Die Tatsache, dass das Urteil der BPJM aber auch Aspekte wie die Booklet-Grafiken in ihrer Kritik forciert macht erkennbar, dass eine BDSM-positive Reflexion weit verfehlt wurde.
Die Gründe, warum von Institutionen wie der BPJM immer wieder Urteile ausgehen dürften, die im Kern kinkphobe Tendenzen aufweisen, sind schnell gefunden. Es ist von einer Kommission, die sich neben wissenschaftlichen Kräften vornehmlich aus Vertreter*innen von Religionsgemeinschaften zusammensetzt, die in ihrer Tradition lustfeindlich sind und bis heute nahezu einstimmig Homosexualtität als Widernatürlichkeit und Sünde bezeichnen, wohl kaum ein differenziertes und reflektiertes Urteil auf die Vielgestaltigkeit sexueller Präferenzen zu erwarten.

One thought on “Volenti Non Fit Iniuria

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Back To Top