Donnerstag, April 18, 2024
Allgemein

Das Sexualstrafrecht

Eine kurze Einführung in die aktuelle juristische Lage

von Jan Bachmann

Foto: Wikimedia
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Das Sexualstrafrecht gehört zu den wenigen Rechtsgebieten, die im Jura-Studium – zumindest in Bonn –  nicht behandelt werden. Viele Jurist*innen betrachten diesen Bereich immer noch als „Schmuddelecke“ des Strafrechts: Hier ginge es um unsittliche Handlungen. Dabei schützt das Sexualstrafrecht nicht mehr die guten Sitten, sondern die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen, also einen wichtigen Teil der Persönlichkeit.

Sittlichkeit und Selbstbestimmung
In seiner Geschichte hat sich das Sexualstrafrecht oft gewandelt. Menschliches Verhalten, das mit schwerer Strafe bedroht war, wurde legal, etwa der Sex zwischen zwei Männern, während anderes Verhalten kriminalisiert wurde. Es ist weniger als 20 Jahre her, dass der Bundestag entschied, dass die Vergewaltigung in der Ehe als solche auch strafbar sein soll.
Alle Entwicklungen in diesem Bereich sind besser zu verstehen, wenn man den Schutzzweck des Sexualstrafrechts betrachtet. Jeder Tatbestand des Strafgesetzbuches soll ein – oder mehrere – Rechtsgüter schützen, die Strafbarkeit des Totschlags etwa soll das Leben schützen und die Strafbarkeit der Körperverletzung die körperliche Unversehrtheit. Bis zum Ende der 1960er Jahre war es der Zweck des Sexualstrafrechts, das „Sittengesetz“ zu schützen. Der Unwert eines Sexualdeliktes lag also nicht direkt in dem Leid, das dem Opfer, sofern es denn eines gab, zugefügt wurde, sondern in der Verletzung der Sittlichkeit. Ganz plastisch wird dies an den beiden Beispielen von oben deutlich: Wenn zwei erwachsene und entscheidungsfähige Männer freiwillig miteinander Sex haben, ist keiner von Ihnen Opfer. Nach der damaligen Rechtsauffassung lag die „Schuld“, die hier auf sich geladen wurde darin, dass durch den Akt die Regeln der Sittlichkeit verletzt wurden.
Wenn hingegen ein Ehemann seine Ehefrau vergewaltigt, so ist die Ehefrau natürlich das Opfer. Solange es aber der Zweck des Sexualstrafrechts war, das „Sittengesetz“ zu schützen, der Unwert der Tat also nicht in der Gewalt gegen das Opfer, sondern in der Unsittlichkeit selber liegen muss, macht sich der Ehemann nicht der Vergewaltigung strafbar, weil das sittliche Empfinden einen Anspruch auf den „Vollzug der Ehe“ beinhaltete.
Heute ist der zentrale Schutzzweck des Sexualstrafrechts nicht mehr das Sittengesetz, sondern die sexuelle Selbstbestimmung der oder des Einzelnen.
Relevant ist hier vor allem die sexuellen Nötigung (gemäß) § 177, Strafgesetzbuch.
Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand durch Gewalt, durch Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer schutzlos ist, genötigt wird, sexuelle Handlungen zu dulden oder durchzuführen.
Die Vergewaltigung ist ein sogenanntes Regelbeispiel: Wird das Opfer zum Beischlaf oder einer ähnlichen Handlungen genötigt, so erhöht sich der Strafrahmen. Die Vergewaltigung selber ist dabei in der Regel mit einem Eindringen in den Körper verbunden.

Praktische Anwendung des Gesetzes
In der Praxis etwa würde das „Begrabschen“ einer Brust oder eines Gesäßes oder etwa ein aufgezwungener Zungenkuss noch nicht unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung fallen, weil es sich hierbei nach der aktuellen Rechtsauffassung nicht um sexuelle Handlungen im Sinne dieser Regelung handelt.
Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss das Opfer ferner zur Duldung oder Durchführung der sexuellen Handlungen gezwungen werden. Wie oben beschrieben kann dies mit direkter Gewalt, mit Drohung oder durch die Ausnutzung der Schutzlosigkeit des Opfers geschehen. Fehlt es an diesem Moment der Nötigung, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Wenn etwa ein Täter weiß, dass das Opfer nicht will,  dass sexuelle Handlungen durchgeführt werden, diese Handlungen aber trotzdem durchführt und das Opfer dies über sich ergehen lässt, macht sich der Täter nicht nach diesem Gesetz strafbar. Es sind hier Situationen vorstellbar, in denen das Opfer aus Furcht oder aus Schock keinen Widerstand leistet. Die juristische Bewertung des Verhaltens des Täters ist in diesen Fällen sehr unbefriedigend. Widerstand des Opfers muss nicht zwangsläufig geleistet werden, jedoch wird verlangt, dass der Unwille des Opfers gebrochen wird. Duldet etwa ein Opfer ohne Widerstand die Handlungen, weil der Täter zuvor ernsthaft gedroht hat, das Opfer bei Gegenwehr zu töten, und dadurch den Gegenwillen gebrochen hat, so ist der Tatbestand erfüllt.

Das Problem der Beweisbarkeit
Die strafrechtlichen Regelungen sind recht ernüchternd. In der Praxis kommt jedoch noch ein weiteres Problem hinzu: Die Frage der Beweisbarkeit.
Sexualdelikte geschehen häufig ohne Zeug*innen. Oft ist es schon schwer zu beweisen, dass überhaupt eine sexuelle Handlung durchgeführt wurde. Erfolgt eine medizinische Untersuchung des Opfers zu spät, gibt es womöglich keine körperlichen Spuren der Tat mehr.
Darüber hinaus muss in einem zweiten Schritt geklärt werden, ob die sexuelle Handlung erzwungen wurde. Ein Schuldspruch darf nur erfolgen, wenn das Gericht absolut von der Schuld des Täters überzeugt ist.
Diese Unsicherheit ist einer der Gründe, warum viele solcher Delikte auch heute immer noch nicht angezeigt werden.

Reformbedarf
Über den Sinn und Unsinn von Strafen wird in der Wissenschaft ausführlich gestritten und entgegen der landläufigen Meinung sind Freiheitsstrafen kein Allheilmittel für Kriminelle. Für die Höhe einer Strafe ist in erster Linie die Schuld, die auf sich geladen wurde, relevant und in zweiter Linie die positive Spezialprävention, also die Besserung des Täters durch die Sanktionierung.
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine – wohl überlegte – Verschärfung des Sexualstrafrechts sinnvoll. In Betracht käme zum einen die Kriminalisierung sexuell motivierter Handlungen im Rahmen des Sexualstrafrechts, die gegen den Willen des Opfers geschehen, ganz gleich, ob das Opfer Widerstand leistet oder nicht.
Allzu oft werden sexuelle Übergriffe als Kavaliersdelikt betrachtet, es gibt weder einer juristische, noch eine soziale Ächtung des Täters. Dies gilt es zu überwinden. Natürlich soll ein Täter nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Durch die Bestrafung ist ihm das Unrecht seines Handelns aufzuzeigen und ihm der Weg in ein Leben ohne solche Taten zu ebnen.
Vergleicht man das heutige Sexualstrafrecht mit jenem strengen Sittenkodex der Vergangenheit, so kann man ganz beachtliche Fortschritte bestaunen. Dies ist jedoch kein Grund, mit der Fortentwicklung des Rechtes aufzuhören.

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